Zusammenfassung: die unterlassene Vorlage der Gemeinschaftslizenz entfaltet nur dann strafrechtliche Folgen, wenn ein Vorlageantrag des Kontrollbefugten missachtet wurde.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG; § 5 Abs 4 VO (EWG) Nr 881/92
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