Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erlassung von Teilbescheiden und erläutert, dass im Fall der unzulässigen behördlichen Aufgliederung in zwei Spruchteile und der Berufungsstattgabe nur bezüglich eines Spruchpunktes die Geltendmachung eines Vorlageantrags erforderlich ist, um das Erwachsen in Rechtskraft auch des zweiten, nicht behandelten Spruchpunktes zu verhindern.

