Zusammenfassung: Erfolgte eine Betriebszeitenbeschränkung in form der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage, wird die Missachtung der Beschränkung aber als unzulässige Betriebsanlagenänderung sanktioniert, liegt eine unzulässige Auswechslung der Tat durch den UVS vor.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994; § 367 Z 25 GewO 1994; § 66 Abs 4 AVG; § 44a Z 1 VStG

