Zusammenfassung: Die Zulässigkeit des entgeltlichen Transports von Biomüll mit dem Traktor eines Subunternehmers setzt das Vorliegen einer Güterbeförderungskonzession voraus, wenn eine Einstufung als Werkverkehr nicht möglich ist und auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 4 Z 4 GewO nicht erfüllt ist.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994; § 2 Abs 4 Z 4 GewO; § 2 Abs 1 GütbefG; § 10 GütbefG

