Zusammenfassung: Nur eine Person, die die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug besitzt, kann als Auskunftsperson iSd § 103 Abs 2 KFG herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Nur eine Person, die die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug besitzt, kann als Auskunftsperson iSd § 103 Abs 2 KFG herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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