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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Kraftfahrgesetz

KraftfahrrechtZUV aktuell 2000, 36 Heft 1 v. 1.1.2000

Zusammenfassung: Nur eine Person, die die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug besitzt, kann als Auskunftsperson iSd § 103 Abs 2 KFG herangezogen werden.

Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

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