Zusammenfassung: Bei der Konkretisierung des Tatvorwurfs wegen des Lenkens eines Fahrzeugs trotz Entziehung der Lenkberechtigung muss die Entziehungsdauer nicht angeführt werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 FSG; § 37 Abs 4 Z 1 FSG; § 44a Z 1 VStG
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