Zusammenfassung: Die Lenker von Fahrzeugen mit einem Probefahrt- oder Überstellkennzeichen müssen die Autobahnvignette zwar nicht direkt am Fahrzeug anbringen, eine Vignette aber jedenfalls mitführen.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 BStFG 1996; § 12 Abs 1 Z 2 BStFG 196; § 44a Z 1 VStG

