Zusammenfassung: Der UVS konkretisiert die Beweislast des Zulassungsbesitzers bei Geltendmachung des Nichterhalts einer mittels RSb-Brief zugestellten Lenkeranfrage.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 16 Abs 1 ZustG; § 5 Abs 1 VStG; § 45 Abs 2 AVG
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