Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Vorwerfbarkeit der Mitteilung einer falschen Adresse des Auskunftspflichtigen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 5 Abs 1 VStG
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