Zusammenfassung: Die Bezeichnung von Polizeibeamten als " G' schupfte" stellt eine unzulässige Anstandsverletzung dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 stmk LPolG
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Zusammenfassung: Die Bezeichnung von Polizeibeamten als " G' schupfte" stellt eine unzulässige Anstandsverletzung dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 stmk LPolG
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