Zusammenfassung: Der UVS erläutert, dass ein Leibrentenvertrag nicht unter den Schenkungsbegriff des § 48 oö SHG subsumiert werden kann, sodass eine Rückforderung bezogener Sozialhilfe nicht in Betracht komme. Weiters konkretisiert er die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Rechtsgrundlagen: § 48 oö SHG; § 67d AVG; § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997; § 1284 ABGB

