Zusammenfassung: § 13 Abs 3 des Vlbg GVG, der die Zuständigkeit für Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Liegenschaften der Grundverkehrs-Ortskommission überträgt, begründet keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 Vlbg GVG; Art 83 Abs 2 B-VG; Art 18 Abs 1 B-VG

