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Ausgewählte Judikatur der Höchstgerichte - Verwaltungs(straf)Verfahren

VerwaltungsrechtZUV aktuell 2000, 28 Heft 1 v. 1.1.2000

§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 1998/158

Um einen Rechtsakt als Bescheid qualifizieren zu können, muss der Genehmigende namentlich erkennbar sein.

VwGH 26.05.1999, 99/12/0108

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