§ 51 Abs 7 VStG; § 51e Abs 1 VStG; § 51h Abs 2 VStG
Bei Geltendmachung eines Ladungsverzichts in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, stellt die im fortgesetzten Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommene Bescheidverkündung unter der Voraussetzung der Wahrung der Frist des § 51 Abs 7 VStG keine Rechtswidrigkeit dar.

