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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Bienenzuchtgesetz

NaturschutzZUV aktuell 2000, 38 Heft 1 v. 1.1.2000

Zusammenfassung: Die Aufstellung und Haltung von Bienenstöcken mit Bienen, die nicht der Rasse " Carnica" zuzuordnen sind, zieht bei Nichtvorliegen einer Genehmigung der Landesregierung verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich.

Rechtsgrundlagen: § 11 krnt BienenzuchtG; § 13 krnt BienenzuchtG; Art 1 RL 91/147/EWG ; RL 90/425/EWG ; RL 77/50/ 4/EWG; Art 34 EGV

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