Zusammenfassung: Die Aufstellung und Haltung von Bienenstöcken mit Bienen, die nicht der Rasse " Carnica" zuzuordnen sind, zieht bei Nichtvorliegen einer Genehmigung der Landesregierung verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich.
Rechtsgrundlagen: § 11 krnt BienenzuchtG; § 13 krnt BienenzuchtG; Art 1 RL 91/147/EWG ; RL 90/425/EWG ; RL 77/50/ 4/EWG; Art 34 EGV

