Zusammenfassung: Die Auflage eines Baugenehmigungsbescheides ohne ausdrückliche Zweckwidmung bildet keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Feuerwehraufstellfläche.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 stmk FPolG
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Zusammenfassung: Die Auflage eines Baugenehmigungsbescheides ohne ausdrückliche Zweckwidmung bildet keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Feuerwehraufstellfläche.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 stmk FPolG
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