Zusammenfassung: Bauwerber und Eigentümer sind zwar zur Geltendmachung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige verpflichtet, tragen aber keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Ziviltechnikers. Das Benützungsrecht entsteht daher schon mit der vollständigen Einbringung der Fertigstellungsanzeige.
Rechtsgrundlagen: § 128 Wr BauO

