Zusammenfassung: Der Abschluss eines Pachtvertrags mit einer Laufzeit von 90 Jahren und die Vorausbezahlung des Pachtzinses nach der rechtskräftigen Verweigerung der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde ist als nichtiges Umgehungsgeschäft zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 2 Vlbg GVG; § 29 Vlbg GVG

