Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert § 37 Abs 4 FSG Als Strafsanktions- und als Übertretungsnorm und nimmt zur Konkretisierung des Tatvorwurfs Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 4 FSG; § 44a VStG
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Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert § 37 Abs 4 FSG Als Strafsanktions- und als Übertretungsnorm und nimmt zur Konkretisierung des Tatvorwurfs Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 4 FSG; § 44a VStG
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