§ 66 Abs 2 AVG
Die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Rückverweisung an die erste Instanz begründen keine Trennung des Verfahrensgegenstandes; eine " Teilrechtskraft" der Bescheidbehebung ist demnach nicht möglich.
VwGH 15.11.1999, 96/10/0068

