KVG § 2 Z 3, § 5
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet eine von der zivilrechtlichen Betrachtung abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Aus diesem Grund unterliegen Zuschüsse des (nur "mittelbar" beteiligten) Treugebers an eine Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuerpflicht.

