Für die Haftung des Erwerbers von Gesellschaftsrechten gem § 9 Abs 2 KVG ist es irrelevant, warum die Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner die Gesellschaftsteuer nicht entrichtet hat. Es ist auch irrelevant, ob den Haftenden an der Nichtentrichtung ein Verschulden trifft.
UFS 26. 1. 2012, RV/1177-W/10

