Die Berufung setzt ein taugliches Anfechtungsobjekt in Form eines wirksamen Steuerbescheides voraus (§ 243 BAO). Fehlt es daran, so ist sie als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit a BAO). Damit ist die Sache aber noch nicht zu Ende, weil das Finanz- oder Zollamt die beabsichtigte Erledigung in einem neuerlichen Anlauf nachzuholen hat.
UFS 5. 1. 2012, RV/0575-W/11

