Der vorliegende Beitrag ist zugleich eine Besprechung des EuGH-Urteils vom 16. 6. 2011 in der Rs C-10/10 (Kommission/Österreich), worin ausgesprochen wird, dass es gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind.

