Seit dem 1. 1. 2012 unterliegen Zuwendungen von Grundstücken an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen nicht der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer (BBG 2012). Aus der Verlagerung der steuerlichen Erfassung von Grundstücken resultieren zahlreiche Neuerungen, die auf die Systematik des GrEStG zurückzuführen sind. Bspw wird die Zuwendung ausländischer Grundstücke an eine Privatstiftung seit dem 1. 1. 2012 steuerlich - zumindest in Österreich - nicht mehr erfasst. Im nachfolgenden Beitrag soll die gesetzliche Änderung grob dargestellt und einige, daraus resultierende Besonderheiten diskutiert werden.

