Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011)1 ist (größtenteils) am 1. 8. 2011 in Kraft getreten.2 Zum einen soll dieses Gesetz zur Verbesserung der Transparenz der Beteiligungsverhältnisse in Aktiengesellschaften beitragen, indem alle Gesellschaften - mit Ausnahme jener, deren Aktien an einer Börse notieren - zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet werden.3 Zum anderen wird durch die - im Folgenden darzustellenden - umgründungsrechtlichen Regelungsanpassungen des GesRÄG 2011 den Vorgaben der sog Änderungs-Richtlinie (RL 2009/109/EG ) Rechnung getragen. Im GesRÄG 2011 wurden also zwei im Begutachtungsstadium noch getrennte Gesetzesprojekte - das Namensaktien-Umstellungsgesetz (NamUG) und das Umgründungs-Vereinfachungsgesetz (UmVerG) - zusammengeführt, wobei der vorliegende Beitrag die wesentlichen Neuerungen im Bereich des Umgründungsrechtes beleuchtet.