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Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011: Überblick der Neuerungen im Umgründungsrecht

Unternehmens- und GesellschaftsrechtUniv.-Ass. Dr. Christian KnauderZUS 2012/6ZUS 2012, 14 Heft 1 v. 22.3.2012

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011)11BGBl I 2011/53. ist (größtenteils) am 1. 8. 2011 in Kraft getreten.22Zum Inkrafttreten der aus umgründungsrechtlicher Sicht relevanten Bestimmungen idF GesRÄG 2011 vgl insb § 262 Abs 23 AktG, § 19 Abs 5 SpaltG, § 17 Abs 3 EU-VerschG, § 127 Abs 11 GmbHG, § 67 Abs 7 SE-Gesetz. Zum einen soll dieses Gesetz zur Verbesserung der Transparenz der Beteiligungsverhältnisse in Aktiengesellschaften beitragen, indem alle Gesellschaften - mit Ausnahme jener, deren Aktien an einer Börse notieren - zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet werden.33Um einen einfachen und zeitnahen Zugang zu Informationen über die Aktionäre einer AG zu gewährleisten, wird die bisher für börsenotierte wie für nicht-börsenotierte Gesellschaften bestehende prinzipielle Wahlfreiheit, Inhaber- oder Namensaktien (oder beide nebeneinander) ausgeben zu können, aufgegeben. Siehe ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 4 sowie insb Bachner, Namensaktie und Inhaberaktie nach dem GesRÄG 2011, RdW 2011, 511; Eigner/Gall, Die Namensaktie als neues Standardinstrument des Aktienrechts, ecolex 2011, 920. Zum anderen wird durch die - im Folgenden darzustellenden - umgründungsrechtlichen Regelungsanpassungen des GesRÄG 2011 den Vorgaben der sog Änderungs-Richtlinie (RL 2009/109/EG ) Rechnung getragen. Im GesRÄG 2011 wurden also zwei im Begutachtungsstadium noch getrennte Gesetzesprojekte - das Namensaktien-Umstellungsgesetz (NamUG) und das Umgründungs-Vereinfachungsgesetz (UmVerG) - zusammengeführt, wobei der vorliegende Beitrag die wesentlichen Neuerungen im Bereich des Umgründungsrechtes beleuchtet.

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