§ 51b FinStrG hat sich binnen kurzer Zeit zu einem zentralen Instrument der modernen Betrugsbekämpfung entwickelt. Die Bestimmung setzt dort an wo wirtschaftskriminelle Strukturen regelmäßig sichtbar werden: Bei der Manipulation von Belegen. Durch die frühzeitige Erfassung falscher, unrichtiger oder verfälschter Belege schafft der Gesetzgeber eine wirksame Möglichkeit, komplexe Täuschungs- und Verschleierungsmodelle bereits im Ansatz zu unterbinden. Besonders im Bereich der Scheinunternehmens- und Deckungsrechnungskonstruktionen zeigt sich ihre hohe Wirksamkeit. Inzwischen ist § 51b FinStrG in der Praxis der Betrugsbekämpfung fest verankert.1

