Gewinnausschüttungen einer Aktiengesellschaft erfolgen mitunter zu einem Zeitpunkt, in dem Verluste oder Wertminderungen den Vermögensstand der Aktiengesellschaft erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert haben. Für Aktiengesellschaften existiert keine dem § 82 Abs 5 GmbHG entsprechende Rechtsvorschrift. Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, in welchen Konstellationen und mit welchen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eine abgeführte Kapitalertragsteuer zurückgefordert werden kann.

