Im Abgabenverfahren hat die Einbringung einer Bescheidbeschwerde keinen Einfluss auf die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit einer Abgabe. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen haben Beschwerdeführer entweder die Möglichkeit die strittige Abgabennachforderung – idR innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides – zu entrichten oder durch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) einen Zahlungsaufschub für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erwirken. Entscheidet sich der Beschwerdeführer für die Entrichtung der strittigen Abgabenschuldigkeit, können für den Fall, dass diese infolge der Erledigung der Beschwerde herabgesetzt wird, nach Maßgabe von § 205a BAO Beschwerdezinsen beantragt werden. Vice versa sind bei Beantragung einer Aussetzung der Einhebung nach Maßgabe von § 212a BAO für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen festzusetzen, sofern bei Erledigung der Beschwerde die Höhe der strittigen Abgabenschuldigkeit „bestätigt“ und somit nicht herabgesetzt wird. Der Verzinsungszeitraum bei den Beschwerdezinsen endet bspw durch die Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Erkenntnisses (§ 205a Abs 1 BAO) und bei der Aussetzung der Einhebung durch die Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich der Beschwerdeerledigung etwa durch Erkenntnis (§ 212a Abs 5 lit b BAO). Im gegenständlichen Beitrag soll analysiert werden, ob unter dem Begriff „Erkenntnis“ auch Entscheidungen des VwGH zu subsumieren sind und ob dadurch auch für die Dauer eines Revisionsverfahrens Beschwerdezinsen beantragt bzw Aussetzungszinsen festgesetzt werden können.

