Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Abgabenverfahren sind außerhalb eines Rechtsmittelverfahren vor den Höchstgerichten in geteilter Zuständigkeit durch die Abgabenbehörde und durch das Verwaltungsgericht selbst abänderbar. Den Abgabenbehörden kommen dabei weitreichende Möglichkeiten zum Eingriff in die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu, wobei diese Abänderungsmöglichkeiten im Wesentlichen der Reaktion auf Sachverhaltsentwicklungen und der Umsetzung von Bindungsautomatismen dienen. Den Verwaltungsgerichten selbst vorbehalten ist vor allem eine Aufhebung ihrer Entscheidungen aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Klaglosstellung.

