Deskriptoren: KESt-Rückerstattung; „Rechtsgrund“ iSd § 241a BAO; Rückwirkung; Cum/Ex.
Normen: § 207 Abs 4 BAO, § 241a BAO
Der VwGH bestätigt, dass die KESt-Rückerstattung bis zum Jahr 2014 nicht auf die nachträglich eingeführte Bestimmung des § 241a BAO im Jahr 2019 gestützt werden kann, weil kein entsprechender Rechtsgrund vorlag. Unklar bleibt jedoch, worin konkret der Rechtsgrund bestanden haben soll. Im Ergebnis entspricht das VwGH-Erkenntnis damit dem vorausgehenden BFG-Erkenntnis und der Kritik in der Literatur an der rückwirkenden Anwendbarkeit des § 241a BAO, jedoch lässt der VwGH einige Fragen unbeantwortet.