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BFG: Finanzstrafrechtliche Bedeutung einer faktischen Geschäftsverteilung

FinanzstrafrechtJudikaturStefan Papst , Stefanie RettenbacherZSS 2021, 205 Heft 4 v. 21.12.2021

Deskriptoren: Faktische Geschäftsverteilung; Abgabenverkürzung; Vorsatz.

Normen: § 8 FinStrG, § 29 FinStrG, § 33 FinStrG, § 49 FinStrG, § 136 FinStrG

Wer seinen Kontrollaufgaben als Geschäftsführer nicht entspricht, hat wohl allenfalls die ihm gebotene, mögliche und zumutbare handelsrechtliche Sorgfalt verletzt, vermindert aber wohl gleichzeitig mit seiner Unzulänglichkeit auch die Wahrscheinlichkeit, im Zuge einer (tatsächlich fehlenden) Überwachung der Geschäftstätigkeit seines Mitgeschäftsführers dessen Nichtvorlage von Rechnungen bzw Nichtbekanntgabe von Geschäftsfällen und Anzahlungen gegenüber dem Steuerberater zu entdecken.

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