Deskriptoren: Wiederaufnahme; Uneinbringlichkeit; strafbestimmender Betrag; Abschreibung.
Normen: § 165 FinStrG, § 4 BAO, § 206 BAO
Für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 165 Abs 1 lit d FinStrG ist erforderlich, dass es im Abgabenverfahren zur nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlagen eines Abgabenanspruches gekommen ist. Eine Änderung des Abgabenanspruches infolge einer Nachsicht, einer Aussetzung der Einbringung, einer Abschreibung der fälligen Abgabenschuld wegen Uneinbringlichkeit oder wegen einer bloßen Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 Abs 1 lit b BAO ist allerdings kein Grund für eine Wiederaufnahme.