Deskriptoren: Dokumentationspflicht; Mitwirkungspflicht; Aufbewahrungspflicht.
Normen: § 115 BAO, § 119 BAO, § 269 BAO, Art 18 B-VG
Der VwGH hat zu Recht erkannt, dass es für den Abgabepflichtigen vorhersehbar sein muss, welche Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Belegen in später geführten Abgabeverfahren treffen können. Widrigenfalls ist ihm die mangelnde Bereitstellung von derartigen Belegen nicht zu seinem Nachteil auszulegen.