Deskriptoren: Vertreterhaftung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Ermittlungspflicht; Änderungsbefugnis.
Normen: § 6a KommStG 1993, § 269 BAO, § 279 BAO
Vertreterhaftungen (insbesondere nach §§ 9 und 9a BAO, § 6a KommStG 1993) geltend machende Haftungsbescheide müssen die Aufgliederung der Abgaben (zB Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) je Fälligkeitszeitpunkt enthalten; dies ist insbesondere wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich. Eine fehlende Aufgliederung im Haftungsbescheid ist im Rechtsmittelverfahren (zB im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) nachzuholen; allein wegen eines solchen Fehlens ist der angefochtene Haftungsbescheid im Rechtsmittelverfahren nicht aufzuheben.