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Bedarf es bei einer Haftungsinanspruchnahme gem § 11 BAO zur Gewährleistung des Rechtsschutzes eines Beschwerderechts nach § 248 BAO?

AbgabenverfahrenAufsätzeMag. Patrick BrandstetterZSS 2021, 180 Heft 4 v. 21.12.2021

Im Fall einer Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO stellt sich die Frage, inwieweit das dem Haftungsverfahren vorgelagerte Finanzstrafverfahren dem Rechtsschutzgedanken des § 248 BAO bereits Rechnung trägt und es folglich zu einer teleologischen Reduktion des Beschwerderechts kommen müsste. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesbezüglich noch nicht ergangen.

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