Im Fall einer Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO stellt sich die Frage, inwieweit das dem Haftungsverfahren vorgelagerte Finanzstrafverfahren dem Rechtsschutzgedanken des § 248 BAO bereits Rechnung trägt und es folglich zu einer teleologischen Reduktion des Beschwerderechts kommen müsste. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesbezüglich noch nicht ergangen.