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BFG: Rechtsmittelanmeldung nach einer mündlichen Spruchsenatsverhandlung

FinanzstrafrechtJudikaturFjolla Kelmendi , Alexander StieglitzZSS 2021, 139 Heft 3 v. 28.10.2021

Deskriptoren: Rechtsmittelanmeldung; Rechtzeitigkeit; Formerfordernis; Schriftlichkeit; E-Mail.

Normen: § 86a BAO, § 150 Abs 4 FinStrG

Nach § 150 Abs 4 FinStrG ist eine Rechtsmittelanmeldung „mündlich zu Protokoll“ nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter möglich. Erfolgt die mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt muss sie schriftlich erfolgen. Die schriftliche Anmeldung muss den Formvorschriften gem § 56 Abs 2 FinStrG iVm §§ 85 ff BAO genügen. Die Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig.

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