Deskriptoren: Irrtum; Vorsatz; grobe Fahrlässigkeit; Verjährung; anzuwendende Rechtslage.
Normen: § 8 FinStrG, § 9 FinStrG, § 33 FinStrG, § 34 FinStrG, § 207 BAO
Da bei einem Steuerberater im Wirtschaftsleben allgemeine Fachkenntnis vorausgesetzt wird, stellt das fehlende Wissen um eine seit Jahren in Geltung stehende Rechtslage nach Ansicht des BFG zweifellos einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar.