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BFG: Unterlassung der Rechtsbelehrung gem § 134 FinStrG kein Wiedereinsetzungsgrund

FinanzstrafrechtJudikaturFlorian SegerZSS 2021, 136 Heft 3 v. 28.10.2021

Deskriptoren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeanmeldung.

Normen: § 134 FinStrG, § 140 FinStrG, § 150 FinStrG, § 167 FinStrG

Die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung gem § 134 FinStrG seitens der Behörde stellt kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter keine Anmeldung der Beschwerde durchführt und sich auf das Fehlen dieser Belehrung beruft. Es ist dabei auch nicht von einem minderen Ausmaß des Versehens auszugehen.

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