Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; Ermessen.
Normen: § 20 BAO, § 9 BAO
Eine „lange verstrichene Zeit“ ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen und kann zur Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO führen. In der vorliegenden Entscheidung vom 26.7.2021 hatte das BFG zu prüfen, wann die maßgeblichen Zeitpunkte verwirklicht waren, die für die Beurteilung der relevanten Zeitspanne heranzuziehen sind.