Oftmals werden Anträge auf Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) eingebracht, bevor die betreffende Abgabenschuld am Abgabenkonto verbucht wird, da die Abgabennachforderung der Höhe nach noch unsicher ist. Hierbei bietet es sich an, eine Stundung bis zu einer etwaigen bescheidmäßigen Festsetzung zu beantragen. Derartige Anträge werden von der Abgabenbehörde idR mit der Begründung abgewiesen, dass nicht verbuchte Abgaben nicht gestundet werden können, und dass ein konkretes Datum für eine Stundung beantragt werden muss. Der folgende Beitrag beleuchtet die Frage, ob eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine tatsächliche Verbuchung der Abgaben auf dem Abgabenkonto und einen konkreten Zahlungstermin erfordert.