Im ersten Teil dieses Beitrags (ZSS 2020, 208) wurden der Beginn des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens, die de lege lata (un-)mögliche diversionelle Erledigung und die Einstellungsvarianten nach §§ 190 und 191 StPO behandelt. Im vorliegenden zweiten Teil sollen nunmehr die Einstellung nach § 192 StPO, die finanzstrafrechtliche Sonder-(Einstellungs-)Norm des § 202 FinStrG in ihrer – entgegen den Erwartungen nun wohl doch bis auf Weiteres endgültigen – Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2020 (AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91), das Absehen von der Verfolgung belangter Verbände nach § 18 VbVG sowie die Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch Anklageerhebung bzw durch Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße näher beleuchtet werden.