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Die örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren – Was ist neu?

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Stefanie Judmaier , Mag. Rainer Obermann44Die Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Ansicht der Autoren wieder.ZSS 2021, 31 Heft 1 v. 5.3.2021

Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) kannte bis zum 31.12.202011Inkrafttreten der Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG), BGBl I 2019/104, ergänzt durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG), BGBl I 2020/99. keine Sondernormen betreffend die örtliche Zuständigkeit in gerichtlichen Finanzstrafsachen.22Zur alten Rechtslage siehe § 195 Abs 1 FinStrG iVm §§ 25 ff, 36 ff StPO. Durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und die damit zusammenhängende bundesweite Zuständigkeit der Behörden33Die Behörden und Stellen der Bundesfinanzverwaltung sind in § 49 BAO angeführt. war es erforderlich, eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten in das FinStrG aufzunehmen, um Verfahrenskonzentrationen innerhalb der Justiz zu vermeiden. Dieser Beitrag behandelt die Neuerungen samt beispielhafter Darstellungen.

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