Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) kannte bis zum 31.12.20201 keine Sondernormen betreffend die örtliche Zuständigkeit in gerichtlichen Finanzstrafsachen.2 Durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und die damit zusammenhängende bundesweite Zuständigkeit der Behörden3 war es erforderlich, eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten in das FinStrG aufzunehmen, um Verfahrenskonzentrationen innerhalb der Justiz zu vermeiden. Dieser Beitrag behandelt die Neuerungen samt beispielhafter Darstellungen.