Nach dem Tätigkeitsbericht des VwGH für 2017 werden 30% der ordentlichen und 66% der außerordentlichen Revisionen mit Zurückweisung erledigt. Demgegenüber werden nur 20% der ordentlichen und überhaupt nur 4% der außerordentlichen Revisionen abgewiesen. Die Zurückweisung liegt in der Regel daran, dass die Zulässigkeit der Revision nicht erfolgreich begründet wurde. Da die wesentliche Hürde für den Erfolg einer Revision ihre Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG ist, wird im Folgenden näher auf die Begründung der Zulässigkeit eingegangen.