(Art 5 Nr 1 EuGVVO) Sofern die Vertragsparteien keinen Erfüllungsort vereinbart haben, besteht der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen an jenem Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die für den Vertrag charakteristische Leistung erbracht wurde oder zu erbringen gewesen wäre. Der Erfüllungsort wird dann autonom (ohne Rückgriff auf das anwendbare Recht) nach tatsächlichen Kriterien ermittelt.

