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Vereinbarung eines Gerichtsstands am Sitz des Beklagten

INTERNATIONALZRInfo 2005/121 Heft 5 v. 31.3.2005

(Art 23 EuGVVO) Die Rechtsprechung zu Art 17 EuGVÜ bzw Art 17 LGVÜ kann auf Art 23 EuGVVO übertragen werden.

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