(Art XLII EGZPO, § 55a EheG ) Bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsansprüchen (insbesondere im Fall eines als Bruchteil der Bemessungsgrundlage vereinbarten Unterhalts) hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Rechnungslegung über das Einkommen des Schuldners, der mit Stufenklage nach Art XLII EGZPO geltend gemacht werden kann. Ob auch der gesetzliche Unterhaltsanspruch einen Rechnungslegungsanspruch umfasst, bleibt offen.

