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Zwingendes Verwaltungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen über internationale Adoptionen

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/073 Heft 4 v. 10.3.2005

(Art 14 HAÜ, § 180a ABGB ) Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des HAÜ (Haager Übereinkommen über internationale Adoptionen, BGBl III 1999/145 ) hat und beim Pflegschaftsgericht die Bewilligung der Adoption eines Wahlkindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat beantragen will, muss vor Antragstellung die Zentrale Behörde seines Aufenthaltsstaats (in Österreich: die örtlich zuständige Landesregierung) befassen. Diese Behörde erstellt einen Bericht über die Eignung des Antragstellers und die für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände und veranlasst einen entsprechenden Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats des Kindes. Dass diese Berichte bereits vor Abschluss des Adoptionsvertrags vorliegen müssten, kann aus dem Übereinkommen nicht abgeleitet werden. Ob das Pflegschaftsgericht ein Verbesserungsverfahren einleiten muss oder den Bewilligungsantrag sofort zurückweisen kann, wenn die Zentrale Behörde noch nicht befasst war, bleibt offen.

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