( § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 , § 56 Abs 3 WEG 2002 ) Wer im Teilungsstreit als Beklagter die Begründung von Wohnungseigentum begehrt, muss nur behaupten und beweisen, dass diese grundsätzlich möglich ist. Die Behauptungs- und Beweislast für Teilungshindernisse, die der an sich privilegierten Realteilung entgegenstehen (zB zu hohe Teilungskosten), trifft den Kläger.

