( § 758 ABGB , § 830 ABGB ) Ein Miterbe kann wegen Unzeit nicht die Teilung der Liegenschaft begehren, solange das als gesetzliches Vorausvermächtnis zustehende Wohnrecht des erblasserischen Ehegatten besteht.
OGH 15.12.2004, 6 Ob 233/04i
( § 758 ABGB , § 830 ABGB ) Ein Miterbe kann wegen Unzeit nicht die Teilung der Liegenschaft begehren, solange das als gesetzliches Vorausvermächtnis zustehende Wohnrecht des erblasserischen Ehegatten besteht.
OGH 15.12.2004, 6 Ob 233/04i
